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Werbeanrufe sind vielversprechend aber rechtlich nicht unumstritten. Laut Bundesnetzagentur ist die Zahl der Beschwerden gegen Firmen immer noch sehr hoch, obwohl das Bußgeld für die unerlaubte telefonische Akquise nochmals angehoben wurde.
Wer sich nicht an das Gesetz hält, dem droht ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro. Eingestuft werden die Verstöße als Ordnungswidrigkeit. Zuständig ist die Bundesnetzagentur, bei der anhaltend viele Beschwerden eingehen, obwohl die Abschreckung hoch genug sein sollte.
2014 hat die Bundesnetzagentur 26.226 schriftliche Beschwerden von Verbrauchern erhalten, die ohne Einwilligung mit Werbung am Telefon belästigt worden waren. Das berichten die Zeitungen der Funke-Mediengruppe über eine Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Grünen.
Die telefonische Akquise ist bei Marketingexperten nach wie vor ein erfolgreicher Weg, um Werbung für die eigenen Leistungen zu machen und besondere Angebote hinzuweisen. Wenn Unternehmen telefonisch bei privaten Verbrauchern für ihre Leistungen werben, brauchen sie dafür eine schriftliche Einverständniserklärung des Angerufenen, die entweder Brief oder Email eingeholt wurde. Es reicht nicht aus, den Angerufen zu Beginn eines Gespräches zu fragen, ob dieser Werbeanruf in Ordnung ist oder nicht. Liegt keine Einverständniserklärung vor, kann dieser Anruf, die sogenannte Kaltakquise, schon als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden.
Eine schriftliche Einverständnis kann folgendermaßen formuliert sein – Du kannst diesen Satz anfügen und ihn durch ein Kreuz oder eine Unterschrift bestätigen lassen: „Ja, ich bin damit einverstanden, dass Sie mich über Angebote per Telefon informieren. Dieses Einverständnis kann ich jederzeit ohne Begründung widerrufen.“
Die gesetzlichen Regelungen für Werbung und Akquise sind bei einem Geschäftspartner oder einer anderen Firma weniger streng. Hier sind Anrufe auch ohne Einverständniserklärung möglich. Dennoch muss der Anrufer einen triftigen und nachvollziehbaren Grund haben, sich telefonisch bei einem Unternehmen zu melden. Hier gilt, dass die anrufende Firma vermuten muss, dass der Angerufene ein sachliches Interesse an dem Angebot hat.
Ein solches Interesse ist dann gegeben, wenn bereits Geschäftsbeziehungen untereinander bestehen oder wenn eine sogenannte Branchenüblichkeit vorliegt. Zulässig ist es zum Beispiel, wenn ein Vertreter zwecks Terminvereinbarung anruft und dies in der jeweiligen Branche üblich ist. Das bloße Anbieten, beispielsweise von Büromaterial, ist dagegen verboten. Neben dem sachlichen Interesse begründet die Kontaktaufnahme per Telefon auch eine zeitliche Befristung eines Angebots, so dass Eile besteht und eine schriftliche Kontaktaufnahme zu lange dauern könnte.
Diese Regelungen für Business-Calls ist deshalb weniger streng, da der Gesetzgeber häufiger als bei Privatpersonen davon ausgeht, dass durch einen Werbeanruf keine schwerwiegende Belästigung und Störung entsteht. Denn Gewerbetreibende rechnen zum einen generell mit Telefonanrufen potenzieller Geschäftspartner und sonstiger Personen, die im geschäftlichen Interesse Kontakt mit ihnen aufnehmen wollen. Ein Freibrief für Werbeanrufe bei anderen Firmen ist das allerdings nicht, denn im Zweifel entscheidet der Einzelfall, ob eine Belästigung vorliegt.
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Bei allen Anrufen – egal ob bei Privatpersonen oder bei Firmen – gilt grundsätzlich, dass die Anrufer ihre Rufnummer nicht unterdrücken dürfen, so dass der Angerufene die Nummer immer zurückverfolgen kann.
Die Verstöße gegen das Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung verfolgt die Bundesnetzagentur, doch sie ist dabei auf die Mitwirkung der Betroffenen angewiesen. Auf ihrer Internetseite bietet Sie dazu ein Formular an, dass die Angerufenen ausfüllen und zurückschicken sollten.
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